Hyrican

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hyrican® Informationssysteme AG, 99638 Kindelbrück

Stand: Mai 2024

 

I. Allgemeines

1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen.

 
II. Angebote, Preise, Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Diese Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten Collectiveray.

2. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, aber erbracht wurden, werden gesondert berechnet.

3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzugleichen.

4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.

5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler oder Übertragungsfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.

7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

 
III. Widerrufsrecht

1. Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:

Hyrican Informationssysteme AG
Kalkplatz 5
99638 Kindelbrück
Telefon: 036375 5130
Fax: 036375 51318
email: info@hyrican.de

2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewahren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusen¬denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kosten¬frei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser¬klärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen:
– zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
– zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

 

IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort ist ab Lager Kindelbrück.

2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.

3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 1,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Lieferschaden mindestens 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

 
V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Verzug tritt spätestens nach 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ein.

2. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 5 Tagen ab Fälligkeit sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens vorbehalten. Die Mahngebühren gelten in der ausgewiesenen Höhe als akzeptiert. Die erste Mahnung gilt als ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle Lieferungen und Bestellungen bei Zahlungszielüberschreitung bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderungen auszusetzen und die Zahlungsbedingungen bei Nichteinhaltung zurück auf Nachnahme Bar/Barzahlung zu setzen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns werden Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitgehend gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Bei erkennbarer Nichtzahlung sind wir berechtigt alle Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, einzubehalten bis die Ware selbst oder unsere anderweitigen Forderungen erfüllt wurden.

6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.

7. Bei Bestehen mehrerer offener Forderungen (laufendes Kontokorrent) sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserer Wahl zu verrechnen. Insbesondere sind wir berechtigt, nicht abgesicherte Forderungen zuerst mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen

 
VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware vom Käufer weiterveräußert wurde (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstellen abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:

a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;

b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne das wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;

c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;

d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegen zu rechnen.

e) alle anderen Forderungen fällig zu stellen, ohne dass es einer gesonderten in Verzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland sind alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns bei Zahlungsverzug des Käufers vom Käufer zu tragen.

Falls die Vorbehaltsware schon in Gebrauch war, kann eine Anrechnung höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung durch den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. ges. MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen.

6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Rückscheck bzw. Rücklastschrift ein.

7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

 
VII. Mängelrügen und Gewährleistung

1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft.

2. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, insb. die §§474-479 BGB keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln, es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht hier darauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des Weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.

4. Der Käufer muss uns die Mängel/Transportschäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Hyrican AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des §§ 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt die Hyrican AG, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue schriftliche Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins/Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Hyrican AG, Kalkplatz 5, 99638 Kindelbrück in Originalverpackung zur Nacherfüllung eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Verjährungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Vor Reparaturen, Serviceleistungen, Gewährleistungen und bei nachträglichem Ein- und Ausbau von Hardware ist der Käufer für die Datensicherung der privaten sowie geschäftlichen Daten selbst verantwortlich. Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt daher allein dem Käufer vor Übergabe des Gerätes bzw. vor Beginn der Reparaturleistung. Die Hyrican AG übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bzgl. der zu reparierenden Geräte werden durch die Hyrican AG nicht übernommen. Die Hyrican AG übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.

6. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich ausschließlich auf ein Recht auf Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagener Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen, welches insbesondere für Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien gilt.

7. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der Überprüfung. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen.

8. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegenüber der Hyrican AG zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegenüber der Hyrican AG zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers wegen Mängeln auf Nachlieferung entsprechend der obigen Ziffer 6 zu beschränken und die Möglichkeit der Erfüllung der Nacherfüllungspflicht seitens der Hyrican AG sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Lieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch die Hyrican AG.

9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln für Produkte und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Hyrican AG vorliegt oder eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Hyrican AG beruhen.

 

VIII. Haftung

1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und Verstößen aus unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.

5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.

6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zweifache des Auftragswertes, höchstens EURO 2.500,– begrenzt.

7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines halben Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.


IX. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Als Gerichtsstand gilt Erfurt.
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.


X. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.